Aufhebungsvertrag



Ein Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag) ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der das Arbeitsverhältnis zu einem festgelegten Zeitpunkt beendet wird. Im Unterschied zur Kündigung erfolgt die Trennung nicht einseitig, sondern setzt die ausdrückliche Zustimmung und die handschriftliche Unterschrift beider Parteien voraus.


Die wichtigsten Punkte & Chancen eines Aufhebungsvertrags

  • Vereinbarung einer Abfindung: Höhe und Fälligkeit einer finanziellen Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes werden frei verhandelt.
  • Beendigungszeitpunkt & Freistellung: Der Austrittstermin kann flexibel bestimmt werden. Oft wird der Arbeitnehmer unwiderruflich bezahlt von der Arbeitsleistung freigestellt.
  • Arbeitszeugnis mit Dankes- und Wunschformel:
  • Gerichtlich besteht nach der Rechtsprechung kein Anspruch auf eine Dankes- und Bedauernsformel sowie gute Wünsche für die Zukunft. Fehlt eine solche Schlussformel im Zeugnis, wird das von Personalverantwortlichen jedoch oft als negatives Signal gewertet („beredtes Schweigen“). Im Aufhebungsvertrag kann neben der Zeugnisnote auch die vollständige Wohlwollens-, Dankes- und Wunschformel verbindlich vereinbart werden – das verbessert die Chancen bei zukünftigen Bewerbungen enorm.


Die Risiken – Warum größte Vorsicht geboten ist

  • 12 Wochen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III): Da die Agentur für Arbeit davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer an der Lösung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat, droht eine 12-wöchige Sperrzeit, in der kein Arbeitslosengeld I gezahlt wird. Zudem verkürzt sich die Gesamtdauer des Anspruchs.
  • Ruhen des Leistungsanspruchs (§ 158 SGB III): Wird die ordentliche Kündigungsfrist im Vertrag unterschritten, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum regulären Kündigungstermin und die Abfindung kann angerechnet werden.
  • Kein gesetzliches Widerrufsrecht: Ist der Vertrag einmal unterschrieben, gibt es grundsätzlich kein Rücktrittsrecht mehr. Ein Aufhebungsvertrag sollte daher niemals unter Zeitdruck oder direkt im Personalgespräch unterzeichnet werden.


⚠️ Wichtig: So lässt sich eine Sperrzeit vermeiden

Eine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit tritt dann nicht ein, wenn für den Abschluss des Aufhebungsvertrags ein wichtiger Grund vorliegt:

  1. Dem Arbeitnehmer hätte andernfalls eine rechtmäßige betriebs- oder personenbezogene Kündigung zum selben Zeitpunkt gedroht.
  2. Die einzuhaltende reguläre Kündigungsfrist wird im Aufhebungsvertrag exakt beachtet.
  3. Die vereinbarte Abfindung liegt im üblichen Rahmen (0,25 bis 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr).
  4. Es liegen nachweisbare gesundheitliche Gründe vor, die eine Fortführung der Tätigkeit unmöglich machen (ärztliches Attest).


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