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hiermit nehme ich Bezug auf den Verkehrsunfall, der sich am [Datum] ereignet hat. Bei dem Unfall handelt es sich um einen PKW-Unfall, in den mein Fahrzeug sowie ein Fahrrad verwickelt waren. Nach dem Zusammenstoß entfernte sich der andere Beteiligte unerlaubt vom Unfallort, sodass von Fahrerflucht auszugehen ist. Infolge des Unfalls entstand an meinem Fahrzeug ein erheblicher Schaden, zu dessen Bewertung bereits ein Gutachter bzw. Sachverständiger eingeschaltet wurde. Das Gutachten beziffert sowohl die Wertminderung als auch den Restwert des Fahrzeugs und wird Ihnen separat übersandt. Aufgrund der unfallbedingten Einschränkung war ich auf einen Mietwagen angewiesen. Alternativ wäre auch ein Anspruch auf Nutzungsausfall zu prüfen. Darüber hinaus mache ich Schmerzensgeld geltend, da ich bei dem Unfall eine HWS-Verletzung (Schleudertrauma) erlitten habe, was ärztlich dokumentiert ist. Die medizinische Behandlung dauert noch anIm Rahmen der Schadensregulierung bitte ich um Prüfung, inwiefern eine Haftung des Unfallgegners bzw. seiner Versicherung gegeben ist. Sollte keine vollständige Regulierung erfolgen, behalte ich mir eine Klage vor dem zuständigen Gericht ausdrücklich vor.Zur rechtlichen Einordnung des Unfallhergangs: Der andere Verkehrsteilnehmer missachtete die Vorfahrt und setzte zum Überholen an, obwohl ich bereits zum Abbiegen angesetzt hatte. Aus meiner Sicht liegt die alleinige Schuld beim Unfallgegner. Eine etwaige Mitschuld oder Mithaftung weise ich zurück.Bitte beachten Sie auch, dass mein Fahrzeug vollkaskoversichert ist. Sofern eine Haftungsübernahme durch den Unfallgegner nicht erfolgt, werde ich meine Kaskoversicherung (bzw. Vollkasko) mit der Regulierung beauftragen. Ein Anspruch gegen die Teilkasko kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass ich das Fahrzeug erst kürzlich auf Grundlage eines Kaufvertrags erworben habe. Eine nachträgliche Wertminderung durch den Unfall kann gegebenenfalls Gewährleistungsrechte oder Garantieansprüche gegenüber dem Verkäufer betreffen, sofern der Haftungsausschluss im Vertrag nicht wirksam ist. Sollte sich zudem ein bereits vorhandener Mangel als unfallursächlich herausstellen, müsste auch dessen rechtliche Bewertung erfolgen.

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arbeitsrecht Köln, anwalt arbeitsrecht Köln, rechtsanwalt köln arbeitsrecht köln, Kündigung, Zeugnis, Abmahnung, fristlose Kündigung, Kündigungsgründe und Kündigungsschutz.Führt ein Arbeitsverhältnis zu Problemen im Betrieb, stellt sich die Frage, wie der Arbeitgeber hierauf reagieren kann. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Kleinbetrieben und solchen, die an das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gebunden sind.Unternehmen, die vom Geltungsbereich des KSchG erfasst werden, unterliegen bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen strengeren Voraussetzungen als Kleinunternehmen. Eine Kündigung darf immer nur das letzte Mittel sein. Zuvor muss der Arbeitgeber versuchen, die Kündigung durch mögliche und geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Es muss stets eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denjenigen des Arbeitnehmers vorausgehen. Sobald eine Möglich­keit besteht, den Arbeitnehmer – gegebenenfalls auf einem anderen Arbeitsplatz – weiterzubeschäfti­gen, muss diese wahrgenommen werden. Diejenigen Arbeit­nehmer, für die das KSchG keine Anwendung findet, können sich gegen eine Kündigung nur unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben wehren. Immer zu beachten sind die Kündigungsbestimmungen zugunsten besonders schutzwürdiger Arbeitnehmergruppen (Schwangere, Mütter, Schwerbehinderte. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Die Angabe eines Kündigungsgrundes ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Der Arbeitnehmer hat jedoch einen Anspruch auf Mitteilung eines Kündigungsgrundes, um feststellen zu können, ob die Kündigung rechtmäßig erfolgt ist. Quelle: IHK Offenbach am Main

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