Die ersten Schritte
1. Kündigung
- Unterschreiben Sie auf keinen Fall sofort irgendwelche Dokumente, auch nicht den Erhalt der Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag. Der Arbeitgeber muss den Zugang der Kündigung nachweisen, nicht Sie.
- Zugangsdatum dokumentieren:
Notieren Sie sich genau das Datum und die Uhrzeit, wann Sie die Kündigung erhalten haben. Dies ist entscheidend für die Berechnung wichtiger Fristen.
- Kündigung prüfen (lassen):
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (keine E-Mail, kein Fax, keine sms, keine WhatsApp) und vom Kündigungsberechtigten (z.B. Geschäftsführer, Personalleiter) im Original, keine Kopie unterschrieben sein. Holen Sie zeitnah Rat bei einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht oder Ihrer Gewerkschaft ein, insbesondere wegen der kurzen Klagefrist von nur 3 Wochen gem. § 4 KSchG. Halten Sie diese Frist nicht ein wird die Kündigung wirksam.
2. Aufhebungsvertrag
- Häufig legt der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor und droht mit einer Kündigung wenn Sie nicht unterschreiben.
Seien Sie vorsichtig
- Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Eine Unterschrift kann teure Folgen haben und führt oft zu einer Sperrzeit nach § 159 Abs.1,SGB III, da die Agentur für Arbeit ein "versicherungswidriges Verhalten" annimmt, weil Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeiführen, es sei denn, es liegt ein "wichtiger Grund" vor (z.B. drohende Kündigung, gesundheitliche Gründe). Die Sperrzeit beträgt meist 12 Wochen gem. § 159 Abs.3, SGB III, in denen kein Arbeitslosengeld gezahlt wird und die gesamte Anspruchsdauer verkürzt wird (z.B. 12 Monate werden zu 9 Monate). Eine Verkürzung auf 3 oder 6 Wochen ist bei milderen Umständen möglich.
3. Meldepflichten bei der Agentur für Arbeit gem.§ 59 Abs. 2 SGB II (beachten Sie auch
§ 310 SGB II)
- Arbeitsuchend melden:
Sobald Sie wissen, dass Ihr Arbeitsverhältnis endet (unabhängig davon, ob Sie Kündigungsschutzklage erheben), müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem letzten Arbeitstag bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.
Frist bei kurzfristiger Kündigung: Erhalten Sie die Kündigung kurzfristiger (innerhalb von drei Monaten vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses), müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts (also nach Erhalt der Kündigung) persönlich bei der Agentur für Arbeit melden.
- Arbeitslos melden:
Am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit müssen Sie sich zusätzlich arbeitslos melden, um Arbeitslosengeld zu beantragen.
4. Weitere Schritte
- Arbeitspapiere:
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf die Aushändigung Ihrer Arbeitspapiere, wie z.B. Arbeitszeugnis (einfach oder qualifiziert), sozialversicherungsrechtlichen Dokumente (Arbeitsbescheinigung, Sozialversicherungsmeldungen, Steuerbescheinigungen).
- Resturlaub:
