ANWALT ARBEITSRECHT KÖLN

KANZLEI MÜLLER  • 0221-720 222-00

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1. Kündigung - Abmahnung - Aufhebungsvertrag? und jetzt?



Nicht selten und ohne Vorwarnung bekommt man eine Abmahnung, wird schikaniert oder noch schlimmer, man erhält eine Kündigung und soll die Firma verlassen. Diesen Schock muss man erst mal verkraften, hinzu kommt die Unsicherheit über die Rechtslage. 


Jetzt heißt es: 


tief durchatmen, einen kühlen Kopf behalten und sich folgende Fragen stellen:


    Welche Rechte habe ich? 

    Wie komme ich an Informationen?

    Wie kann ich mich wehren?


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Danach entscheiden Sie wie es weitergeht. 

Kündigung

2. Kündigungsschutzklage 


Ein Rechtsstreit ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer ärgerlich. Vor allem ist er kostspielig weil jede Partei die eigenen Kosten trägt.


Soll die Kündigung wirksam sein, so müssen sich Arbeitgeber stets sehr genau überlegen aus welchen Gründen die Kündigung ausgesprochen wird. Hat nämlich der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter, so ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar und die Kündigung ist voll umfänglich durch das Arbeitsgericht überprüfbar. 


Ab Zugang der Kündigung hat der Arbeitnehmer 3 Wochen Zeit sich gegen die Kündigung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu wehren. Ansonsten wird die Kündigung wirksam und der Arbeitnehmer verliert seine Rechte.






3. Meine Leistungen:


Professionelle Unterstützung bei der 

  • Verhandlung über die Zahlung einer Abfindung
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
  • Transparenz aller Kosten, inklusive Rechtsschutzversicherung.
Kündigung

4. Rechtstipp


Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer unbedingt wissen sollten: 


Nur das Original zählt!


Eine Kündigung muss immer schriftlich und im Original erfolgen. Kündigungen die per Fax, E-Mail oder WhatsApp zugestellt werden sind unwirksam.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die das Kündigungsschutzrecht näher regelt.Kündigungsschutzgesetz

In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur kündigen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Kündigungsgründe, die das Kündigungsschutzgesetz zulässt, sind Gründe in der Person oder dem Verhalten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers sowie betriebsbedingte Gründe.

Kündigungsfristen und Schriftform

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer müssen die gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfristen einhalten. Eine fristlose Kündigung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Kündigungsschutzklage

Eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw. der die Wirksamkeit seiner Kündigung gerichtlich überprüfen lassen möchte, kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.

Besonderer Kündigungsschutz bestimmter Arbeitnehmergruppen

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes besteht für bestimmte besonders schutzwürdige Personengruppen ein besonderer Kündigungsschutz (z.B. für Schwangere oder Schwerbehinderte).

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